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PFAS im Brandschutz - Was Sie jetzt wissen müssen

Was genau sind PFAS und warum sind sie im Brandschutz relevant?

PFAS sind eine Gruppe von mehreren tausend synthetisch hergestellten Industriechemikalien, die aufgrund ihrer wasser-, fett- und schmutzabweisenden Eigenschaften in vielen Produkten eingesetzt werden. Wegen ihrer extrem stabilen chemischen Verbindungen werden sie auch als „Ewigkeits-Chemikalien“ bezeichnet, da sie in der Umwelt praktisch nicht abgebaut werden.

Im Brandschutz sind sie der Hauptbestandteil von AFFF-Löschschäumen (Aqueous Film-Forming Foam oder wasserfilmbildender Schaum). Diese Schäume sind extrem wirksam bei der Bekämpfung von Bränden der Brandklasse B, insbesondere bei Bränden von flüssigen Stoffen wie Benzin, Kerosin oder Öl. Der in AFFF enthaltene Fluor-Tensid-Film legt sich auf die brennende Flüssigkeit, kühlt und erstickt das Feuer sehr schnell.

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Warum werden PFAS-haltige Löschschäume verboten?

Das Hauptproblem ist die extreme Persistenz und Mobilität von PFAS. Gelangen sie durch einen Löscheinsatz oder eine Leckage in die Umwelt, verunreinigen sie Böden, Gewässer und das Grundwasser auf Jahrzehnte. Sie reichern sich in der Nahrungskette und im menschlichen Körper an und stehen im Verdacht, gesundheitsschädlich zu sein (z.B. krebserregend, fortpflanzungsschädigend).

Aufgrund dieser Risiken hat die Europäische Union (EU) über die REACH-Verordnung weitreichende Beschränkungen und Verbote für die gesamte PFAS-Gruppe auf den Weg gebracht, die auch den Brandschutzsektor betreffen.

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Welche gesetzlichen Regelungen und Fristen gelten aktuell?

zum aktuellen Datum (1. August 2025) ist die Rechtslage bezüglich Per- und Polyfluorierter Alkylsubstanzen (PFAS) von einer dynamischen Entwicklung auf EU-Ebene und bereits existierenden, spezifischen Verboten geprägt. Nachfolgend finden Sie eine Zusammenfassung der wichtigsten Regelungen und Fristen.

 

1. Das umfassende EU-weite PFAS-Beschränkungsverfahren (REACH)

 

Das weitreichendste Vorhaben ist der Vorschlag, die Herstellung, die Verwendung und das Inverkehrbringen von rund 10.000 PFAS-Stoffen im Rahmen der EU-Chemikalienverordnung REACH umfassend zu beschränken.

  • Aktueller Stand: Der Beschränkungsvorschlag wurde Anfang 2023 von Deutschland und vier weiteren Staaten bei der Europäischen Chemikalienagentur (ECHA) eingereicht. Die wissenschaftliche Bewertung durch die zuständigen ECHA-Ausschüsse läuft derzeit.

  • Erwartete Entscheidung: Eine endgültige Entscheidung der Europäischen Kommission über den Vorschlag wird für das Jahr 2025 erwartet.

  • Inkrafttreten: Aufgrund der komplexen Natur des Verfahrens ist mit einem Inkrafttreten der umfassenden Beschränkungen frühestens im Jahr 2026 zu rechnen. Danach werden gestaffelte Übergangsfristen (typischerweise 18 Monate für die meisten Anwendungen bis hin zu 12 Jahren für sehr spezifische, schwer ersetzbare Verwendungen) gelten.

Dieses Verfahren zielt darauf ab, die Freisetzung der "Ewigkeits-Chemikalien" in die Umwelt drastisch zu reduzieren. Es wird eines der umfangreichsten Verbote chemischer Stoffe seit Bestehen der REACH-Verordnung sein.

 

2. Bereits geltende, spezifische Verbote und Fristen

 

Unabhängig von dem umfassenden Beschränkungsverfahren gibt es bereits für einzelne PFAS-Untergruppen und konkrete Anwendungen verbindliche Fristen und Verbote. Besonders relevant ist hier der Bereich der Feuerlöschschäume.

 

Feuerlöschschäume:

 

Hier sind die Fristen besonders konkret und zeitnah. Die Regelungen betreffen verschiedene PFAS-Substanzen:

  • PFOA (Perfluoroktansäure) und verwandte Stoffe:

    • Die Verwendung von PFOA-haltigen Feuerlöschschäumen ist bereits seit dem 1. Januar 2023 stark eingeschränkt.

    • Eine letzte Frist für die Verwendung von Lagerbeständen in ortsfesten Anlagen läuft am 4. Juli 2025 aus, vorausgesetzt, das Löschwasser kann vollständig aufgefangen und entsorgt werden.

 

  • PFHxA (Perfluorhexansäure) und verwandte Stoffe:

    • Gemäß der neuen Verordnung (EU) 2024/2462 gilt ab dem 10. April 2026 ein Verbot für die Verwendung von PFHxA-haltigen Schäumen für Übungen und durch öffentliche Feuerwehren.

    • Für andere Bereiche wie die zivile Luftfahrt gelten längere Übergangsfristen (bis 2029).

 

  • PFHxS (Perfluorhexansulfonsäure):

    • Die Verwendung dieser Substanz in Feuerlöschschäumen ist seit dem 28. August 2023 verboten.

 

Für Betreiber von Löschanlagen und Feuerwehren bedeutet dies, dass eine Umstellung auf fluorfreie Alternativen dringend geboten ist.

 

3. Weitere spezifische Regelungen

 

  • Trinkwasser: Die deutsche Trinkwasserverordnung hat bereits Grenzwerte für bestimmte PFAS-Gruppen festgelegt, die gestaffelt in Kraft treten:

    • Ab 12. Januar 2026: Grenzwert für die Summe von 20 definierten PFAS (100 ng/l).

    • Ab 12. Januar 2028: Ein strengerer Grenzwert für eine Untergruppe von vier als besonders kritisch eingestuften PFAS (20 ng/l).

 

  • Konsumprodukte (Kleidung, Lebensmittelverpackungen):

    • Die bereits erwähnte Verordnung (EU) 2024/2462 verbietet den Einsatz von PFHxA und verwandten Stoffen auch in bestimmten Alltagsprodukten. Ab dem 10. Oktober 2026 darf diese Stoffgruppe unter anderem nicht mehr in Textilien, Schuhen und Lebensmittelkontaktmaterialien aus Papier und Karton für die breite Öffentlichkeit in Verkehr gebracht werden.

 

Zusammenfassend lässt sich sagen: Während das große, umfassende PFAS-Verbot noch auf dem Weg ist, zwingen bereits jetzt konkrete und kurz bevorstehende Fristen, insbesondere im Bereich Brandschutz und bei bestimmten Konsumgütern, zum Handeln. Unternehmen und Betreiber sind dringend angehalten, ihre Produkte und Prozesse zu überprüfen und auf PFAS-freie Alternativen umzustellen.

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Gibt es wirksame Alternativen zu PFAS-Löschmitteln?

Ja! Die Industrie hat in den letzten Jahren leistungsfähige fluorfreie Schaummittel entwickelt. Diese werden oft als F3-Schäume (Fluorine-Free Foam) bezeichnet. Moderne fluorfreie Produkte erreichen bei vielen Anwendungsfällen eine vergleichbare oder sogar bessere Löschleistung als die alten AFFF-Schäume.

Die Vorteile von F3-Schäumen sind:

  • Umweltverträglichkeit: Sie sind biologisch abbaubar und enthalten keine persistenten Chemikalien.

  • Hohe Leistungsfähigkeit: Sie sind für Brände der Brandklassen A (feste Stoffe) und B (flüssige Stoffe) geeignet.

  • Zukunftssicherheit: Sie sind nicht von den kommenden PFAS-Verboten betroffen.

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Was muss ich tun, wenn ich noch PFAS-haltige Löschanlagen oder Feuerlöscher betreibe?

Betreiber müssen jetzt handeln. Die Umstellung ist ein mehrstufiger Prozess:

  1. Bestandsaufnahme: Identifizieren Sie alle Löscher und Anlagen, die PFAS-haltige Schaummittel (AFFF) enthalten.

  2. Planung der Umrüstung: Kontaktieren Sie einen qualifizierten Brandschutz-Fachbetrieb. Dieser kann beurteilen, ob Ihre bestehende Anlagentechnik (Tanks, Pumpen, Zumischer) für fluorfreie Schäume geeignet ist oder ob Komponenten ausgetauscht werden müssen.

  3. Fachgerechte Entsorgung: Das alte Schaumkonzentrat ist Sondermüll. Es muss von einem zertifizierten Entsorgungsunternehmen abgesaugt und bei sehr hohen Temperaturen verbrannt werden. Die Anlage muss danach gründlich gespült werden, um Restkontaminationen zu vermeiden.

  4. Neubefüllung: Befüllen der Anlage mit einem zugelassenen, fluorfreien Schaummittel.

  5. Dokumentation: Die gesamte Umrüstung muss lückenlos dokumentiert werden.

Handeln Sie proaktiv! Warten Sie nicht bis zum Ablauf der Fristen, da die Kapazitäten bei Fach- und Entsorgungsbetrieben voraussichtlich knapp werden.

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